Statuten Wassersport Bäretswil

Statuten WSB, Stand GV2023.pdf 138 KB

Statuten
Diese Statuten liegen in weiblicher Formulierung vor. Selbstverständlich sind die Herren stets miteingeschlossen.

I. Name, Rechtsform, Sitz, Zweck, Haftung

Art. 1 Name, Rechtsform
Der Wassersport Bäretswil, nachfolgend Verein oder WSB genannt, wurde am 1. Juli 1993 gegründet.
Er ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Als Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes SSCHV ist er den Satzungen und Wettkampfbestimmungen
dieses Verbandes unterstellt.


Art. 2 Sitz
Der Sitz des WSB befindet sich in Bäretswil ZH.


Art. 3 Zweck
Der Wassersport Bäretswil bezweckt die Pflege des Wassersports innerhalb des SSCHV, die körperliche
Ertüchtigung und den kameradschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder jeglicher Altersstufen.


Art. 4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen. Der WSB haftet nicht für Unfälle. Es ist Sache der Mitglieder, sich ausreichend zu versichern.

II. Mitgliedschaft


Art. 5 Mitgliedschaft
1. Zusammensetzung des Vereins:
Der WSB besteht aus:
Aktivmitgliedern
Freimitgliedern/Vorstand
Ehrenmitglieder
Passivmitglieder
Gönnerinnen
2. Die Mitgliedschaft steht in sämtlichen Sparten Personen beiderlei Geschlechts offen.
3. a) Aktivmitglieder
Aktivmitglied ist, wer sich in einer oder mehreren Sparten des WSB sportlich aktiv betätigt.
b) Freimitglieder/Vorstand
Freimitglieder (z.B. Trainerinnen) werden auf Grund besonderer Verhältnisse vom Vorstand jeweils für ein
Jahr ernannt. Freimitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei und geniessen die gleichen Rechte wie
Aktivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitglieds der
Generalversammlung eine Person ernannt werden, welche sich um die Förderung des Vereins
ausserordentlich verdient gemacht hat.
d) Passivmitglieder
Passivmitglied kann jede Freundin des Schwimmsports sein.

e) Gönnerinnen

Gönnerinnen können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften werden, die ihr Interesse am Schwimmsport durch Unterstützung des WSB jährlich bekunden.


Art. 6 Beitritt
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Aktivmitgliedern auf Antrag der
Trainerinnen. Aktive unter 16 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Inhabers der
elterlichen Gewalt.
Die Mitgliedschaft tritt nach Bezahlung des entsprechenden Betrags in Kraft.


Art. 7 Übertritt
Der Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nach einer aktiven Schwimmkarriere oder auf Gesuch
hin möglich.


Art. 8 Austritt
Der Austritt von Aktivmitgliedern und den übrigen Mitgliedern kann jeweils auf Ende Vereinsjahr erfolgen. Es ist
die übliche Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten.
1)Ein Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.


Art. 9 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, statutenwidrig handeln oder den
Verein sonst wie schädigen, können ausgeschlossen werden.
Eine entsprechende Beschlussfassung obliegt dem Vorstand. Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die
Generalversammlung zu. Diese kann den Vorstandsbeschluss mit absolutem Mehr bestätigen oder aufheben.
Die Ausgeschlossene hat das Recht, während der Generalversammlung anwesend zu sein und ihre Sache
persönlich zu vertreten. Macht das ausgeschlossene Mitglied innert der Frist von 10 Tagen nach Erhalt der
schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch, so ist der
Ausschluss endgültig.
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innert der gesetzten
Nachfrist nachkommt, verliert mit Ablauf der Frist seine Mitgliedschaft, sofern der Vorstand nichts anderes
bestimmt.

Art. 10 Pflichten der Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder haben u.a. die Pflicht, die Trainingszeiten einzuhalten und sich bei Fernbleiben bei der
zuständigen Trainerin zu entschuldigen.
III. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des WSB sind:
a) Generalversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren


Art. 12 Vereinsjahr, Termin Generalversammlung
Das Vereinsjahr beginnt am 1. August.
Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des WSB findet jeweils im 1. Quartal des neuen
Vereinsjahres statt.
Zu dieser sind die Mitglieder vom Vorstand spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin, durch Zustellung
der Traktandenliste und allfälliger Anträge einzuladen.


Art. 13 Mitgliederversammlung, a.o. Generalversammlung

Auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder muss eine
Mitgliederversammlung oder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Das entsprechende Begehren ist mit den begründeten Anträgen und mit den Unterschriften der Antragsteller
versehen dem Vorstand einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung oder eine ausserordentliche Generalversammlung hat innerhalb von zwei Monaten
nach der Antragstellung stattzufinden.
Art. 14 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschliesst endgültig über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dieselben nicht durch
die vorliegenden Statuten anderen Organen übertragen sind.
Über revidierte oder geänderte Statuten kann nur die Generalversammlung befinden. Ein Inkrafttreten derselben
ist erst möglich, wenn diese von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gut geheissen
werden.
Die Generalversammlung ist befugt, auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes
Kommissionen zu wählen. Über deren Zweck und Organisation ist ein Pflichtenheft zu erstellen.


Art. 15 Geschäfte der Generalversammlung
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger Mitgliederversammlungen
Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin, der Fachwartinnen und Leiterinnen.
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
Genehmigung des Budgets
Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühren.
Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
Behandlung von Statutenänderungen und Statutenrevision
Durchführung von Ehrungen
Auflösung des Vereins


Art. 16 Traktandenliste, Anträge für Generalversammlung
Die Traktandenliste der Generalversammlung und allfällige Anträge sind vom Vorstand auszuarbeiten. Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
eigene Anträge einreichen. Verspätet eingetroffene oder an der Generalversammlung durch die Mitglieder gestellte Anträge können nur
dann behandelt werden, wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen wird.


Art. 17 Stimmrecht
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind:
- Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr erreicht haben
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können durch einen Elternteil oder die Inhaberin
der elterlichen Gewalt vertreten werden. Jede weitere Stellvertretung ist untersagt. Mehr als eine Stimme pro
Person ist nicht zulässig. Wer mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht.
Passivmitglieder und Gönnerinnen haben beratende Stimme.


Art. 18 Protokoll
Von jeder Generalversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.


Art. 19 Wahlen, Abstimmungen

Die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
1)
Wählbar sind nebst den Aktivmitgliedern auch dem WSB wohlgesinnte Personen.
2)

Für den ersten Wahlgang und bei Abstimmungen gilt zuerst das absolute Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten, im zweiten Durchgang ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen gültig.
Die jeweilige Versammlung beschliesst, ob offen oder geheim abgestimmt bzw. gewählt werden soll.
Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.


Art. 20 Vorstand
Dem Vorstand gehören mind. 5 Mitglieder an.
Der Vorstand, welcher sich ausser der Präsidentin selbst konstituiert, besteht aus:
- Präsidentin
- Vizepräsidentin
- Kassierin
- Aktuarin
- Fachwartinnen
- Beisitzerinnen
Ein Vorstandsmitglied kann interimsweise gleichzeitig mehr als ein Amt bekleiden. Im Bedarfsfalle können die
Ämter mit Ausnahme desjenigen der Präsidentin mehrfach besetzt werden. Mindestalter eines
Vorstandsmitglieds ist 18 Jahre. Es leistet alle anfallenden Arbeiten, welche gemäss den Statuten nicht
ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen, der
an der nächsten Generalversammlung zu bestätigen ist.


Art. 21 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin oder auf Verlangen von mind. 2 Vorstandsmitgliedern zusammen.
Es kann auch die periodische Abhaltung von Sitzungen sowie der Beizug von weiteren Personen beschlossen
werden.


Art. 22 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand sind vor allem folgende Aufgaben übertragen:
 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
 Vollzug von Beschlüssen der Generalversammlung
 Jährliche Berichterstattung an die Generalversammlung über die Tätigkeit des Vereins
 Erlass von Richtlinien für den sportlichen Bereich, für die Finanzen und für die Informationspflicht des Vereins
 Geschäftsführung und Wahrung der Interessen des Vereins nach aussen
 Organisation und Durchführung von sportlichen, gesellschaftlichen und anderen Anlässen
 Massnahmen gegenüber Mitgliedern, welche gegen die Statuten sowie Beschlüsse und Anordnungen des
Vorstandes verstossen oder den Verein sonst wie schädigen.
 Regelung von Anstellungen und Verträgen
 Ausarbeitung und Genehmigung von Pflichtenheften
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die Präsidentin stimmt mit und
hat den Stichentscheid.
Der Vorstand hat einen jährlichen Kredit von max. 25 Prozent der jährlichen Vereinsbeiträge zur Verfügung, um
nicht budgetierte, aber als notwendig erachtete Aufgaben zu tätigen.
Mitteilungen und Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern schriftlich oder mündlich bekannt zu geben.
Sie sind verbindlich.
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand der Generalversammlung Kommissionen beantragt
werden. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Ihnen dürfen auch Personen angehören, die nicht im
Vorstand sind.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.


Art. 23 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisorinnen. Diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und
stellen Antrag. Sie haben das Recht, jederzeit eine Kassarevision durchzuführen.

IV. Finanzen
Art. 24 Mitgliederbeiträge, Eintrittsgebühren
Die Mitgliederbeiträge werden für jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes festgesetzt.
Der jährliche Maximalbeitrag für Sprotte und Seehund beträgt Fr. 700.00, für Forelle, Roche, Lachs und Nixen
Fr. 900.00.
1)Von den Aktivmitgliedern sowie den Passivmitgliedern wird der Beitrag jährlich erhoben. Dieser ist innert 30
Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
1)Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Verlässt ein Aktivmitglied den WSB während dem Vereinsjahr, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des
Beitrages.
1)Ein Aktivmitglied kann mit einem schriftlichen, begründeten Antrag die Minderung oder den Erlass des
Mitgliederbeitrages beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Eintrittsgebühren können erhoben werden.


V. Verschiedenes


Art. 25 Zusammenarbeit Trainerinnen/Vorstand
Die Zusammenarbeit mit Trainerinnen und weiteren für den WSB tätigen Personen ist nicht Gegenstand
vorliegender Statuten. Diese wird separat im Pflichtenheft geregelt.


Art. 26 Ethik-Charta im Sport
3)Die Prinzipien der „Ethik-Charta im Sport“ bilden die Grundlage für Aktivitäten des Wassersport Bäretswil. Die
konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt.
Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Anhang 1.1: Sport rauchfrei


Art. 27 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem andern Verein kann nur von einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, an welcher mind. die Hälfte der Stimmberechtigten
Mitglieder nach ZGB Art. 17 anwesend sein müssen. Eine Auflösung oder Fusion findet nur statt, wenn sich 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. September 2023 in Bäretswil angenommen und
sofort in Kraft gesetzt worden.

Die Präsidentin : Ein Vorstandsmitglied:
Ruth Neuhaus-Brenner Elena Geltner Basoglu
Grüt, 22.09.2023 Wetzikon, 22.09.2023

Frühere Versionen:
01. Juli 1993 Gründungsversammlung, Bäretswil
24. Okt. 1997 Generalversammlung, Bäretswil
23. Jan. 1998 Generalversammlung, Bäretswil
03. Okt. 2004 Generalversammlung, Bäretswil
14.Sept. 2010 Generalversammlung Bäretswil
Änderungen:
1) Beschluss Generalversammlung 16.09.2005_21.09.2018
2) Beschluss Generalversammlung 15.09.2006
3) Beschluss Generalversammlung 19.09.2008_22.09.2023


VI. Anhang 3)


Anhang 1 : Ethik-Charta
Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!
Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
1. Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung
führen nicht zu Benachteiligungen.
2. Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung,
Beruf und Familie vereinbar.
3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!
SportlerInnen werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
4. Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische
Integrität der SportlerInnen.
5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren
und konsequent eingreifen.
7. Absage an Doping und Suchtmittel!
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
9. Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit
Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.

www.spiritofsport.ch

Anhang 1.1
Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:
 Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
 Vereinslokalitäten sind rauchfrei
 Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
 Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:

 Wettkämpfe
 Sitzungen (inkl. DV/GV)
 Spezielle Anlässe: z.B. – WSB Abschluss
– Trainingslager