Statuten Wassersport Bäretswil
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Statuten WSB, Stand GV2024.pdf | 139 KB |
Statuten
Diese Statuten liegen in weiblicher Formulierung vor. Selbstverständlich sind die Herren stets miteingeschlossen.
I. Name, Rechtsform, Sitz, Zweck, Haftung
Art. 1 Name, Rechtsform
Der Wassersport Bäretswil, nachfolgend Verein oder WSB genannt, wurde am
1. Juli 1993 gegründet.
Er ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Als Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes SSCHV ist er den Satzungen und Wettkampfbestimmungen dieses Verbandes unterstellt.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des WSB befindet sich in Bäretswil ZH.
Art. 3 Zweck
Der Wassersport Bäretswil bezweckt die Pflege des Wassersports innerhalb des SSCHV, die körperliche Ertüchtigung und den kameradschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder jeglicher Altersstufen.
Art. 4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der WSB haftet nicht für Unfälle. Es ist Sache der Mitglieder, sich ausreichend zu versichern.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliedschaft
1. Zusammensetzung des Vereins:
Der WSB besteht aus:
· Aktivmitgliedern
· Freimitgliedern/Vorstand
· Ehrenmitglieder
· Passivmitglieder
· Gönnerinnen
2. Die Mitgliedschaft steht in sämtlichen Sparten Personen beiderlei Geschlechts offen.
3. a) Aktivmitglieder
Aktivmitglied ist, wer sich in einer oder mehreren Sparten des WSB sportlich aktiv betätigt.
b) Freimitglieder/Vorstand
Freimitglieder (z.B. Trainerinnen) werden auf Grund besonderer Verhältnisse vom Vorstand jeweils für ein Jahr ernannt. Freimitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei und geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitglieds der Generalversammlung eine Person ernannt werden, welche sich um die Förderung des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat.
d) Passivmitglieder
Passivmitglied kann jede Freundin des Schwimmsports sein.
e) Gönnerinnen
Gönnerinnen können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften werden, die ihr Interesse am Schwimmsport
durch Unterstützung des WSB jährlich bekunden.
Art. 6 Beitritt
· Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Aktivmitgliedern auf Antrag der Trainerinnen. Aktive unter 16 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Inhabers der elterlichen Gewalt.
· Die Mitgliedschaft tritt nach Bezahlung des entsprechenden Betrags in Kraft.
Art. 7 Übertritt
Der Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nach einer aktiven Schwimmkarriere oder auf Gesuch hin möglich.
Art. 8 Austritt
· Der Austritt von Aktivmitgliedern und den übrigen Mitgliedern kann jeweils auf Ende Vereinsjahr erfolgen. Es ist die übliche Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten. 1)
· Ein Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
Art. 9 Ausschluss
· Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, statutenwidrig handeln oder den Verein sonst wie schädigen, können ausgeschlossen werden.
· Eine entsprechende Beschlussfassung obliegt dem Vorstand. Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Diese kann den Vorstandsbeschluss mit absolutem Mehr bestätigen oder aufheben.
· Die Ausgeschlossene hat das Recht, während der Generalversammlung anwesend zu sein und ihre Sache persönlich zu vertreten. Macht das ausgeschlossene Mitglied innert der Frist von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch, so ist der Ausschluss endgültig.
· Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innert der gesetzten Nachfrist nachkommt, verliert mit Ablauf der Frist seine Mitgliedschaft, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.
Art. 10 Pflichten der Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder haben u.a. die Pflicht, die Trainingszeiten einzuhalten und sich bei Fernbleiben bei der zuständigen Trainerin zu entschuldigen.
III. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des WSB sind:
a) Generalversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren
Art. 12 Vereinsjahr, Termin Generalversammlung
· Das Vereinsjahr beginnt am 1. August.
· Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des WSB findet jeweils im 1. Quartal des neuen Vereinsjahres statt.
· Zu dieser sind die Mitglieder vom Vorstand spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin, durch Zustellung der Traktandenliste und allfälliger Anträge einzuladen.
Art. 13 Mitgliederversammlung, a.o. Generalversammlung
· Auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung oder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
· Das entsprechende Begehren ist mit den begründeten Anträgen und mit den Unterschriften der Antragsteller versehen dem Vorstand einzureichen.
· Eine Mitgliederversammlung oder eine ausserordentliche Generalversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung stattzufinden.
Art. 14 Befugnisse der Generalversammlung
· Die Generalversammlung beschliesst endgültig über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dieselben nicht durch die vorliegenden Statuten anderen Organen übertragen sind.
· Über revidierte oder geänderte Statuten kann nur die Generalversammlung befinden. Ein Inkrafttreten derselben ist erst möglich, wenn diese von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gut geheissen werden.
· Die Generalversammlung ist befugt, auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes Kommissionen zu wählen. Über deren Zweck und Organisation ist ein Pflichtenheft zu erstellen.
Art. 15 Geschäfte der Generalversammlung
· Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger Mitgliederversammlungen
· Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin, der Fachwartinnen und Leiterinnen.
· Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
· Genehmigung des Budgets
· Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühren.
· Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
· Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
· Behandlung von Statutenänderungen und Statutenrevision
· Durchführung von Ehrungen
· Auflösung des Vereins
Art. 16 Traktandenliste, Anträge für Generalversammlung
· Die Traktandenliste der Generalversammlung und allfällige Anträge sind vom Vorstand auszuarbeiten. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eigene Anträge einreichen.
· Verspätet eingetroffene oder an der Generalversammlung durch die Mitglieder gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
Art. 17 Stimmrecht
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind:
- Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr erreicht haben
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
· Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können durch einen Elternteil oder die Inhaberin der elterlichen Gewalt vertreten werden. Jede weitere Stellvertretung ist untersagt. Mehr als eine Stimme pro Person ist nicht zulässig. Wer mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht.
· Passivmitglieder und Gönnerinnen haben beratende Stimme.
Art. 18 Protokoll
Von jeder Generalversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19 Wahlen, Abstimmungen
· Die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
· Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. 1)
· Wählbar sind nebst den Aktivmitgliedern auch dem WSB wohlgesinnte Personen. 2)
· Für den ersten Wahlgang und bei Abstimmungen gilt zuerst das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Durchgang ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen gültig.
· Die jeweilige Versammlung beschliesst, ob offen oder geheim abgestimmt bzw. gewählt werden soll.
· Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.